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C.I. Department of Collaterate

Antrag auf Erteilung eines Nichteinwanderungsvisum


Genehmigt OMB 1405-0018
Gültig bis 30.09.2007
Aufwand ca. 1o Stunden
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Sie stellen das erste mal einen Visaantrag?

keine Ahnung
nein
mehr als einmal
was meinen Sie?

BITTE IN MASCHINENSCHRIFT ODER DRUCKSCHRIFT AUSFÜLLEN

  B E L E H R U N G
§ 55 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt, dass ein Ausländer/eine
Ausländerin aus Cognac Island ausgewiesen werden kann, wenn er/sie im Visumverfahren falsche
oder unrichtige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat.
Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen zu machen. Bewusste Falschangaben können zur Folge haben, dass der Antrag auf
Erteilung eines Visums abgelehnt wird bzw. die Antragstellerin/der Antragsteller aus
Cognac Island ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.
 
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